MTB Kühlungsborn e.V.
-beschlossene Satzung der Gründungsversammlung am13.04.2021
Satzung
§1 (Name und Sitz)
(1) Der Verein führt den Namen „MTB Kühlungsborn e.V.“
(2) Der Verein ist im Vereinsregister Rostock.
(3) Sitz des Vereins ist Kühlungsborn.
(4) Geschäftsadresse ist Zur Asbeck 14, 18225 Kühlungsborn.
§2 (Geschäftsjahr)
(1)Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§3 (Zweck und Zweckerfüllung)
(1)Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke des „MTB Kühlungsborn e.V.“
(2)Zweck des Vereins ist die Förderung des BMX,Dirtjump-, Trail-und Downhillradsports.
(3)Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Bau und Unterhaltung eines Trainingsgeländes.
– Vermittlung des Radsports in theoretischer und praktischer Weise.
– Steigerung der öffentlichen Akzeptanz der oben genannten Radsportarten.
(4)Der Satzungszweck wird insbesondere durch Vereinsbeiträge, durch Geld- und Sachspenden verwirklicht.
§4 (Selbstlosigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
§5 (Mittel- und Mittelverwendung)
(1) Mittel des Vereins (Geld- und Sachspenden sowie Beiträge) dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§6 (Verbot von Begünstigten)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen und auch juristische Personen werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/n dieBerufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§7a (Rechte und Pflichten der Mitglieder)
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch Anregungen und Vorschläge die Arbeit des Vereins zu fördern. Dabei sind die Mitglieder verpflichtet, den Verein in seinen Aufgaben und Bestrebungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.
(2) Mitglieder haben Adressänderungen mitzuteilen.
§8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung, Tod oder Erlöschen der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Beschluss des Vorstandes ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge
im Rückstand ist.
§9 (Beiträge)
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge sowie deren Staffelung und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2) Die aktuelle Beitrittserklärung enthält diese Information.
(3) Die jeweiligen Vereinsbeiträge sind eigenmächtig vom Vereinsmitglied bzw. dessen Gesetzlicher Vertretung bis spätestens den 10. des jeweiligen Monats eigenmächtig auf das Vereinskonto zu Überweisen.
(4) In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand.
§10 (Organe des Vereins)
(1)Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§11 (Mitgliederversammlung)
(1)Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
(2)In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
(3)Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a.)In Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.
b.)Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
c.)Wahl zweier Kassenprüfer auf ein Jahr
d.)Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.
e.)Beratung des Vorstandes in wichtigen Fragen
f.)Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages
g.)Beschlussfassung über die vorläufige Ablehnung der Aufnahme als Mitglied durch den Vorstand.
h.)Beschlussfassung über den Ausschluss eins Mitglieds
(4)Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
§11a (Einberufung der Mitgliederversammlung)
(1) Mindestens einmal im Jahr hat die ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
(2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie kann auch durch öffentliche Bekanntmachung im Gemeindeboten, fernmündlich oder in Textform (E-Mail oder per Fax) erfolgen. Die Einladung ist dann auch ohne qualifizierte Unterschrift/Signatur gültig. Die Einladung erfolgt im Falle der schriftlichen Einladung an die zuletzt durch das Mitglied mitgeteilte postalische Anschrift. Im Fall der E-Mail-Einladung an die letzte durch das Mitglied mitgeteilte E-Mail-Anschrift. Die Einladung gilt dem Mitglied einen Tag nach jeweiliger Absendung als zugegangen.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Zu Beginn der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beantragen, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder Vorstandsänderungen betreffen.
§11b (Durchführung der Mitgliederversammlung)
(1)Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden oder einem sonstigen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(2)Über die Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken ein Protokoll zu erstellen. Der Protokollführer wird von dem Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich offen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln erforderlich. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden,
wenn eines der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragt. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges
und der vorherigen Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(5) Hat bei einer Wahl im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei
Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
§11c (Beschlüsse der Mitgliederversammlung)
Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von
dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:
1. Ort und Zeit der Versammlung
2. Die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
3. Die Zahl der erschienenen Mitglieder
4. Die Tagesordnung
5. Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei
Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
§11d (Außerordentliche Mitgliederversammlung)
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftliche unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt werden. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 11a, 11b und 11c.
§12 (Vorstand)
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem Stellvertreter (2. Vorsitzender) und dem Kassenwart.
(2) Der Verein ist gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(3)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl
ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4)Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(5)Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung).
(6)Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der
Vereinsinteressen nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er entscheidet über Ausgaben für die Zwecke des Vereins.
(7)Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn alle
Vorstandsmitglieder in angemessener Frist geladen und mindestens zwei Mitglieder
darunter der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Es wird geheim abgestimmt, wenn ein Mitglied des beantragt.
§ 13 (Kassenprüfung)
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer haben das Recht, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Vereinspapiere des Vorstands einzusehen.
(3) Die Kassenprüfer haben vor Rechnungsabschluss eine ordentliche Rechnungsprüfung vorzunehmen, über die in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten ist. Nach der Berichterstattung ist ein Antrag auf Entlastung des Vorstands zu stellen.
§14 (Auflösung des Vereins)
(1)Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
(2)Wird der Verein aufgelöst, wird das Vereinsvermögen einen gemeinnützigen Zweck gespendet.
Kühlungsborn, den 13.04.2021